AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Laura Schohe und der Leistungsempfängerin

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die 
vertraglichen Beziehungen der Hebamme Laura Schohe und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis
    Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Laura Schohe und der 
    Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen
    (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe 
    nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKVSpitzenverband abgeschlossen wurde.

 


(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. 


(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Laura Schohe ist die Leistungen der 
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.


(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht 14 Tage vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. Terminverlegung
    (1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer 
    Toleranzzeit von +/- 60 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen 
    Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus 
    berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu 
    Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In 
    diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In 
    dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen 
    Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf 
    unter 112.


(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es 
sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung 
langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:


(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche 
Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin 
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht 
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht 
anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende 
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der 
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht 
wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

 

(4) Gebuchte Kurse können spätestens 14 Tage vor Kursbeginn kostenfrei abgesagt werden. Bei Absagen zu einem späten Zeitpunkt wird die volle Kursgebühr verrechnet.

 

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit
    (1) Bei Fragen oder Terminverschiebung jederzeit per Mail: 
    Lauraschohe-hebabamme@web.de

(2) Unter der Telefonnummer 0176/55171480 ist die Hebamme in der Regel Montag bis Freitag zwischen 9 - 16 Uhr erreichbar, außer während Hausbesuchen oder Diensten im Kreißsaal. Sollte die Hebamme nicht persönlich zu sprechen sein, besteht die Möglichkeit, eine Nachricht zu hinterlassen oder eine SMS zu senden. Die Hebamme wird in zumutbaren Zeitabständen die Nachricht abhören und sich so schnell wie möglich bei Ihnen melden. Bitte hinterlassen Sie immer eine Nachricht mit Ihrer Anfrage. Nachrichten per Kommunikations-App & sozialen Netzwerken können nicht beantwortet werden.

 

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden
    (1)
  2. Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.:

  • Bestimmte Laboruntersuchungen
    • Kurse
    • Stillberatung
    • Tapen


  1. Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.:

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
    • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
    • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
    • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. 

Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die 
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.


(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der 
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.


(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen. 

 

  1. Abrechnung des Entgelts
    (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit 
    der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet. Versäumte Kursstunden müssen von den Kursteilnehmern selbst getragen werden, da diese mit den Krankenkassen nicht abrechnungsfähig sind. Für die Schwangere gilt dann die Privatgebührenordnung des Landes Bayern als vereinbart (7,96€/60 Minuten).


(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.


(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme
 nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der 
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim 
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen 
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse 
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.


(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können 
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.


(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist 
ausgeschlossen.


(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.